mann_mit_handy_am_ohr-1024x680 Kosten für das Auto von der Steuer absetzen – Tipps für Immobilienmakler

Für Immobilienmakler entstehen durch häufige Fahrten mit dem Auto zu Immobilien und Kunden hohe Kosten, die Sie von der Steuer absetzen können. Der berufliche bzw. private Anteil entscheidet darüber, wie die Anschaffungs- oder laufenden Kosten beim Finanzamt angegeben werden. Was Sie als Immobilienmakler beachten müssen und wie das Absetzen des Autos von der Steuer funktioniert, stellen wir Ihnen hier näher vor.

Warum lohnt sich das Absetzen des Autos für Immobilienmakler?

Als Immobilienmakler ist das Auto besonders wichtig, denn für Vorführungen und Besichtigungen von Immobilienobjekten kommt man ohne eigenes Fahrzeug kaum aus. Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie bei Terminen pünktlich ankommen und können Objekte an weiter entfernten Orten besichtigen. Die entstandenen Kosten für Benzin/Diesel, Steuer, Versicherung sowie die Abnutzung des Autos dürfen Immobilienmakler von der Steuer absetzen.

Wann darf man das Auto als Immobilienmakler absetzen?

Wenigfahrer

Bei der Absetzung von Kosten für das Fahrzeug ist der Anteil der beruflichen Fahrten entscheidend. Benutzen Sie das Auto zu einem Anteil von weniger als 10 Prozent, bleibt das Kraftfahrzeug zwingend im Privatvermögen. Als Wenigfahrer dürfen Immobilienmakler lediglich die Kilometerpauschale abrechnen, die bei 30 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer liegt. Ergeben sich bei einem teuren Fahrzeug höhere Kosten als die Kilometerpauschale, darf ein eigener Kilometersatz berechnet werden. Diesen sollten Sie gegenüber dem Finanzamt mit Rechnungen belegen können.

Nutzung für berufliche Fahrten zu mehr als 50 %

Wird das Auto zu mehr als 50 % beruflich genutzt, stuft das Finanzamt es als Firmenwagen ein, der automatisch dem zwingenden Betriebsvermögen zugerechnet wird. Hierbei können Sie jegliche Kosten geltend machen und Ihre Steuerlast senken. Das Finanzamt nimmt dennoch weiterhin eine private Nutzung an. Dafür kommt häufig die Ein-Prozent-Regelung zum Einsatz, bei der monatlich ein Prozent des Bruttokaufpreises sowie eine Pauschale je gefahrenem Kilometer für private Fahrten verbucht wird und die Einnahmen erhöht. Im Gegenzug dürfen Sie alle Kosten des Fahrzeugs absetzen. Alternativ zur Ein-Prozent-Regelung können Sie ein Fahrtenbuch führen, um den Anteil der privaten Fahrten zu dokumentieren.

Weniger als 50 % berufliche Nutzung

Wird das Auto mehr als 10 %, aber weniger als 50 % der Zeit für berufliche Fahrten genutzt, haben Sie die Wahl zwischen der Überführung des Wagens in das Betriebsvermögen oder weiteren Nutzung als privates Fahrzeug. Dadurch können sich Vor- und Nachteile ergeben, weshalb Sie überlegen sollten, welche Variante sich für Sie mehr lohnt. Im Privatvermögen werden die Kosten für den Wagen genau wie bei Wenigfahrern abgesetzt, während im Betriebsvermögen die private Nutzung zu versteuern ist. Im Bereich zwischen 10 % und 50 % muss ein Fahrtenbuch geführt werden, um den Anteil der beruflichen Fahrten zu dokumentieren.

Unterschiede zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Bei einer beruflichen Nutzung von weniger als 50 % haben Sie die Wahl, den Wagen im Privatvermögen zu belassen oder in das gewillkürte Betriebsvermögen zu überführen. Dabei ist zu überlegen, dass das Auto als Privatwagen weniger Dokumentationspflichten hat. Ebenso muss für private Fahrten oder einen Verkauf keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Zählt das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, dürfen Sie wiederum die Umsatzsteuer für Kaufpreis und laufende Kosten beim Finanzamt angeben. Private Fahrten werden als geldwerter Vorteil eingestuft und zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet.

Welche Kosten für das Auto darf man als Makler von der Steuer absetzen?

Für berufliche Fahrten als Immobilienmakler sind alle Kosten absetzbar, doch unterscheidet sich die Angabe gegenüber dem Finanzamt nach dem Anteil von privater und beruflicher Nutzung. Bei seltenen beruflichen Fahrten werden mit der Kilometerpauschale die laufenden Kosten wie Kfz-Steuer, Versicherung, Kraftstoff oder Abnutzung abgedeckt. Alternativ dürfen Sie mehr Kosten angeben, falls Ihre Ausgaben höher als die Pauschale liegen. Gleiches gilt, wenn Sie sich bei weniger als 50 % Prozent beruflicher Nutzung für den Verbleib des Kraftfahrzeugs im Privatvermögen entscheiden. Bei der Überführung des Autos in das Betriebsvermögen dürfen hingegen alle Kosten gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Private Fahrten werden über die Ein-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch berechnet.

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