Maske-300x203 Das Gesicht von Autofahrern muss erkennbar sein

Maskierte Autofahrer
Foto: ©pressmaster/depositphotos.com

Am 22. September 2017 beschloss der Bundesrat das Verhüllungsverbot bzw. Vermummungsverbot für Fahrzeugführer. §23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung besagt nunmehr, dass das Gesicht von Fahrzeugführern erkennbar sein muss. Das bedeutet, dass das Gesicht nicht so verhüllt bzw. verdeckt sein darf, dass dieses die markanten Züge wie Augen, Nase und Mund unkenntlich macht. Ausgenommen sind lediglich Motorradfahrer, die selbstverständlich einen Schutzhelm tragen müssen.

Masken, Schleier, Burka, Hauben sind bei der Autofahrt abzulegen

Mit dem Vermummungsverbot für Autofahrer sind Gesichtsmasken, Schleier und Hauben unzulässig, sobald sie das Gesicht vollständig oder zu großen Teilen verbergen. Wer also das Fahrzeug lenken will, sollte auf Masken, Burka, Schleier etc. verzichten. Verkehrsüberwachungen, die längst immer häufiger automatisiert verlaufen, dürfen durch verhüllte Gesichter nicht beeinträchtigt werden. Schließlich muss die Identität des Fahrzeuglenkers jederzeit kontrollierbar sein.

Gesicht bei der Autofahrt verhüllt: Bei Missachtung droht ein Bußgeld

Fahrzeugführer, die das neue Verbot ignorieren und ihr Gesicht verhüllen, müssen bei einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld in Höhe von 60 € rechnen.

Vermummungsverbot: Nicht nur für Narren und Jecken wichtig

Das neu verabschiedete Gesetz ist nicht nur für Narren und Jecken wichtig. Wer ein Fahrzeug lenken will, muss auf Gesichtsverhüllungen verzichten. Neben einer jederzeit feststellbaren Identität des Fahrzeuglenkers während einer automatisierten Verkehrskontrolle spielt zudem die Verkehrssicherheit eine Rolle. Andere Verkehrsteilnehmer sollten beispielsweise nicht durch eine besonders furchteinflößende Maske abgelenkt werden. Wer also mit dem Auto zu einem Kostümfest will, sollte sich am Ziel umziehen. Noch besser ist es natürlich, das Auto zu Hause zu lassen. So lässt sich außerdem wesentlich entspannter feiern.

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