Tieferlegung-300x199 Tunen für die sportlichere Optik: Wie tief das Fahrzeug gelegt werden darf

Tiefergelegtes Auto
Foto: ©nop16/depositphotos.com

Ein Serienauto verändern und es individueller gestalten, so einigen Autofahrern kann das eigene Fahrzeug nicht sportlich genug aussehen – selbst wenn dieses kein sportliches Fahrzeugmodell ist. Also werden breitere Reifen aufgezogen, auffällige Felgen montiert und das Fahrzeug schließlich noch tiefergelegt. Schneller wird es dadurch nicht. Oft sogar langsamer. Wer sein Auto tieferlegen möchte, erreicht dieses entweder durch den Einbau entsprechender Fahrwerksfedern oder indem das komplette Fahrwerk tiefergelegt wird und geeignete Dämpfer und Fahrwerksfedern eingebaut werden. Dabei sollte die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, unbedingt beachtet werden.

Fahrzeug tieferlegen – der Gesetzgeber gibt keine Mindesthöhe vor

Das Fahrzeug lediglich ein wenig tieferlegen oder gleich richtig tieferlegen? Selbst wenn der Gesetzgeber keine Mindesthöhe vorschreibt, gilt es, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beim Tieferlegen zu beachten. Laut StVZO muss jedes Auto in straßenschonender Bauweise produziert sein und muss ebenfalls so erhalten bleiben.

Fahrzeug tiefergelegt: Der TÜV sieht genau hin

Wer mit seinem Auto erfolgreich durch den TÜV möchte, sollte es beim Tieferlegen des Fahrzeuges nicht übertreiben. Die Prüfer orientieren sich bei Fahrwerksänderungen nach dem VDTÜV Merkblatt 751. Dieses Merkblatt definiert die Kriterien bei vorgenommenen Fahrwerksveränderungen. So heißt es, dass das Auto mit dem Fahrer sowie mit einem vollen Tank ein 800 mm breites und 110 mm hohes Hindernis überfahren muss – und zwar ohne, dass es Kontakt zu diesem Hindernis hat. Nicht von dieser Regelung betroffen sind Anbauteile, die aus elastischem Kunststoff bestehen wie beispielsweise ein Spoiler. Dass alle Änderungen des Fahrzeuges weder die Betriebssicherheit noch die Verkehrssicherheit einschränken, ist selbstverständlich ebenfalls zu beachten.

Tieferlegen: Abstand der Fahrzeugbeleuchtung zur Fahrbahn einhalten

Ob Fernlicht und Abblendlicht, Bremslicht, seitliche Blinker sowie vordere und hintere Blinker, Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Schlussleuchte, vorderes und hinteres Kennzeichen, Rückfahrscheinwerfer – für jede Fahrzeugbeleuchtung ist in der StVZO ein Mindestabstand zur Fahrbahnoberfläche vorgegeben. So beträgt der Mindestabstand des vorderen Autokennzeichens 20 Zentimeter, das des hinteren Autokennzeichens 30 Zentimeter. Für die seitlichen Blinker sowie das Fern- und Abblendlicht gilt ein Mindestabstand von 50 Zentimeter. Wer also sein Fahrzeug tieferlegen möchte, sollte auf keinen Fall die jeweiligen vorgeschriebenen Mindestabstände unterschreiten. Um sicher zu gehen, lohnt es sich, erfahrenen Experten die gewünschten Fahrzeugveränderungen vornehmen zu lassen – und zwar so, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Wichtig ist es außerdem nur Kfz-Teile einzubauen, die über die Allgemeine Betriebserlaubnis verfügen. Wird das Fahrzeug bei einer Verkehrskontrolle überprüft, kann der Fahrspaß ein jähes Ende nehmen. Und das wäre nach den Kosten und der ganzen Arbeit ärgerlich.

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